Es ist praxisfern, dass Kunden Interesse an der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung oder der gesetzlichen Löschungsfrist haben. Dies zeigt allein die mangelnde Praxisrelevanz von Datenschutzhin-weisen auf Websites. Websitebetreiber haben mit hohem Aufwand die Datenschutzhinweise an die Anforderungen der DSGVO angepasst. Ein Interesse der Websitebesucher an diesen Informationen ist nach diesseitiger Einschätzung nicht festzustellen. Im Gegenteil: Die auch aus der DSGVO resultierende Pflicht zur Information über den Einsatz von Cookies stellt beispielsweise für viele Internetnutzer keine Information, sondern eine störende Belästigung bei der Internetnutzung dar.
Davon abgesehen machen Kunden gegenüber einem Dachdecker, einem Maler- und Lackierer oder einem Fleischer, etc. aktuell ebenso wenig ihre Beschwerde-, Berichtigungs- oder Löschungsansprüche geltend wie nach alter Rechtslage, unter der es keine Informationspflichten gab.
Ursache hierfür ist keineswegs, dass Kunden ihre Rechte nach wie vor nicht kennen. Der Grund liegt vielmehr darin, dass der Datenschutz angesichts der risikoarmen Datenverarbeitung bei Handwerksbetrieben für Kunden nachvollziehbar keine nennenswerte Bedeutung hat und es zudem keinen Anlass zur Beschwerde gibt.
Dem geringen Informationsbedürfnis von Kunden steht nicht nur ein hoher Aufwand zur Erfüllung der Informationspflichten, sondern auch zum Teil in der Praxis nicht umsetzbare Anforderungen gegenüber.
Eine konsequente Anwendung des risikobasierten Ansatzes hieße, dass bei risikoarmen Verarbeitungsprozessen, die Informationspflicht in ein besonderes Auskunftsrecht des Kunden gewandelt wird. Ein Kunde, der bestimmte In-formationen wünscht, hat diese umfassend zu erhalten. Für eine anlasslose Information über Rechtsgrundlagen, Fristen und Rechte, die den Kunden nicht interessieren, besteht dagegen kein Bedürfnis.